Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil des Kundenvertrages und regeln die Lieferung von Material und die Installation von Systemen der SECUTRONIC AG.
1.2 Bei Widersprüchen zwischen Kundenvertrag und AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor; die AGB der SECUTRONIC AG gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
1.3 Allenfalls ungültige Bestimmungen dieser AGB werden von den Parteien durch neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Vereinbarungen ersetzt.
1.4 Subsidiär zum Kundenvertrag und diesen AGB der SECUTRONIC AG gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118, 380/7 und 108.
2 Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 30 Tage gültig.
2.2 Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, wenn ein allseits unterzeichneter Werkvertrag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung der SECUTRONIC AG vorliegt.
2.3 Spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden erst nach schriftlicher Vereinbarung der Parteien wirksam. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen, etc. erfordern die Schriftform.
3 Vorvertragliche Spezifikationen
3.1 Die Angaben in Angeboten, Prospekten, Zeichnungen usw. basieren auf den gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebotes. Änderungen bis zum Liefertermin, sofern sie den vorgesehenen funktionalen Einsatz nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
4 Leistungsumfang
4.1 Die SECUTRONIC AG liefert nach dem Stand der Technik bewährte, stabil laufende Systeme grundsätzlich in Standardausführung; andernfalls richtet sich die Lieferung nach Leistungsbeschreibung im Kundenvertrag. Die installierte Software wird grundsätzlich in der aktuellen Standardversion zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geliefert. Die SECUTRONIC AG behält sich vor, diese in ihrer neusten Version auszuliefern, sofern sie die gleichen oder verbesserten Funktionen aufweisen.
4.2 Die SECUTRONIC AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten einzelnen Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich durch die Abweichung keine funktionalen Einschränkungen ergeben. Der Kunde akzeptiert allfällige daraus entstehende Änderungen. Die SECUTRONIC AG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
4.3 Die SECUTRONIC AG gibt ein standardisiertes Anlagenhandbuch und eine standardisierte Bedienungsanleitung ab. Zusätzliche oder individualisierte Anlagenhandbücher oder Bedienungsanleitungen werden gegen Entgelt geliefert.
5 Änderungen des Leistungsumfanges
5.1 Änderungen des Vertragsumfanges können Auswirkungen auf die vereinbarten Preise und Termine haben. Namentlich folgende zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden:
a) Neuerarbeitung von Lösungsvorschlägen sowie Überarbeitung der Ausführungsunterlagen aufgrund veränderter baulicher Gegebenheiten oder neuer Konzepte des Kunden
b) Erstellen von Provisorien und Testanlagen
c) Erstellen von Unterlagen für baulich bedingte Spezialkonstruktionen
d) Nachinstruktion an Fremdhandwerker, Fremdinstallateure, Kunde und Anwender
e) Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware
f) Wartezeiten aufgrund blockiertem Zutritt zu Anlageteilen und Apparatestandorten
g) Klären und Erstellen von Skizzen und Schemas für bauseits gelieferte Apparate
h) Aufschalten und Austesten anlagenfremder Signale und Schaltkreise
i) Ausserordentliche, baubedingte Baustellenbesuche und Bausitzungen
j) Von der Feuerwehr, Polizei, Gebäudeversicherung oder anderen Organen verlangte Leistungen wie Abnahmen, Lagepläne etc.
k) Koordination, Besprechungen und Abklärungen mit vom Kunden nominierten Dritt- oder Unterlieferanten
6 Projektabwicklung
6.1 Der Kunde benennt unverzüglich nach Vertragsabschluss schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde ist für die Koordination der beauftragten Unternehmer verantwortlich. Mehraufwand der SECUTRONIC AG durch Nichtbeachtung der Koordinationsbestimmungen wird zusätzlich verrechnet.
6.2 Der Kunde hat die Informationspflicht, die SECUTRONIC AG rechtzeitig auf allfällige spezielle gesetzliche, behördliche sowie andere Vorschriften und Bedingungen aufmerksam zu machen, welche die Ausführung, Lieferung, Montage und den Betrieb des Vertragsgegenstandes betreffen.
6.3 Die SECUTRONIC AG behält sich vor, Teilaufträge an geeignete Unterlieferanten zu vergeben.
7 Vorleistungen des Kunden
7.1 Der Kunde ist für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung der für die Montage der Apparate unerlässlichen bzw. vertraglich festgelegten baulichen Vorarbeiten und die Montagehilfsgeräte besorgt. Er benachrichtigt die SECUTRONIC AG frühzeitig über den Baufortschritt.
7.2 Werden Elektro-Installationen durch den Kunden bereitgestellt, muss eine einwandfreie, geprüfte Installation mit bezeichneten Anschlusspunkten vorliegen. Mehraufwendungen und Schäden, die sich aus fehlerhafter oder nicht den Spezifikationen entsprechenden Verkabelungen ergeben, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Für die Montage elektronischer Bauteile gilt, dass in den Räumen insbesondere keine stauberzeugenden Bauarbeiten mehr während und nach deren Installation stattfinden.
8 Installation
8.1 Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde verschafft der SECUTRONIC AG ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlageteilen und Räumlichkeiten. Für das sichere Unterbringen von Materialien, Apparaten und Werkzeugen sind der SECUTRONIC AG geeignete, verschliessbare Räume zur Verfügung zu stellen.
8.2 Gelten für den Betrieb der Anlagen am Installationsort der Geräte oder der stationären Verbindungen besondere Sicherheitsauflagen, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für die SECUTRONIC AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen. Im Weiteren stellt er der SECUTRONIC AG für die Inbetriebsetzung der Anlage allfällig notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. Können die Arbeiten aus speziellen Gründen nur ausserhalb der normalen Arbeitszeiten erfolgen, so werden die entstehenden Mehrkosten gemäss aktuellen Ansätzen der SECUTRONIC AG verrechnet.
9 Einbindung von Fremdsystemen
9.1 Unter Fremdsystemen sind alle Systeme zu verstehen, die mit den Produkten der SECUTRONIC AG Daten austauschen.
9.2 Bei der Einbindung von Fremdsystemen haftet die SECUTRONIC AG nicht für Leistungen und Eigenschaften, die durch den Hersteller des Fremdsystems zugesichert werden. Eventuell entstehende Kosten auf der Seite des Fremdsystems sind nicht in den Kostenabschätzungen und Angeboten der SECUTRONIC AG enthalten, wenn sie nicht explizit angegeben werden.
Die SECUTRONIC AG ist bemüht, auf derartige zu erwartende Kosten, die ihr bekannt sind, hinzuweisen. Eine Rechtsfolge aus der Nichtnennung auch bekannter Kosten entsteht für die SECUTRONIC AG keinesfalls.
9.3 Der Kunde ist für die Beschreibung und Überprüfung des Funktionsumfanges einer Fremdsystem-Einbindung verantwortlich und ist verpflichtet, bei Abweichungen von den Vorgaben rechtzeitig Einsprüche zu erheben. Liefert der Kunde keine Beschreibung, so wird die SECUTRONIC AG das Subsystem nach eigenen Anforderungen funktionell einbinden. Der Kunde hat aber nachträglich kein Recht auf Nachbesserung.
9.4 Der Kunde hat für die Einbindung einer allfälligen Fernalarmierung oder Datenübertragung die notwendige Infrastruktur wie Telefonanschluss oder IPNetzwerk betriebsfähig bereitzustellen. Der Betrieb ist mit den Telecom- oder Netzwerkbetreibern so zu regeln, dass die für Alarmierung oder Datenübertragung geforderte Verfügbarkeit jederzeit gewährt wird.
10 Liefertermine
10.1 Die im Angebot vermerkten Liefertermine und -fristen sind unverbindliche Orientierungshilfen. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
10.2 Es sind ausschliesslich vertraglich zugesicherte Termine gültig unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik, etc.) Transportschwierigkeiten, behördlichen Einfuhrverboten sowie Lieferverzögerungen von Unterlieferanten. Die Liefertermine verlängern sich ausserdem,
a) wenn der SECUTRONIC AG die für die Ausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert und damit Verzögerungen der Lieferung verursacht;
b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
10.3 Die SECUTRONIC AG haftet nicht für Folgen aus bauseitigen Verzögerungen. Die daraus entstehenden Mehrarbeiten und Zusatzkosten werden zu den aktuellen Regieansätzen verrechnet.
10.4 Wird dem Kunden im Verzugsfall durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf Schadenersatz.
11 Abnahme
11.1 Die SECUTRONIC AG informiert den Kunden rechtzeitig über den Termin der Abnahmeprüfung. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das vom Kunden und der SECUTRONIC AG unterzeichnet wird. Darin wird festgehalten, ob die Abnahme erfolgt ist oder verweigert wird.
11.2 Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. Für die Nachbesserung der protokollierten Mängel hat der Kunde der SECUTRONIC AG eine angemessene Frist zu setzen.
11.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn:
a) sie ohne Verschulden der SECUTRONIC AG am vorgesehenen Terminnicht durchgeführt werden kann,
b) der Kunde die Abnahme bzw. die Unterschrift des Protokolls unberechtigterweise verweigert, oder
c) sobald der Kunde die Produkte der SECUTRONIC AG benutzt.
11.4 Nimmt der Kunde unberechtigterweise am Abnahmetermin nicht teil oder wird die Abnahme verweigert, so entfällt jede Nutzungsberechtigung und die SECUTRONIC AG kann die Anlage ausschalten. Die Geltendmachung der damit verbundenen Unkosten bleibt vorbehalten.
11.5 Mit der Abnahme ist die Vertragsleistung erbracht und die Garantie- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen zu laufen.
12 Übergang von Nutzen und Gefahr
12.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Wird die Lieferung ohne Verschulden der SECUTRONIC AG verzögert oder verunmöglicht, so wird sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
13 Preise und Zahlungsbedingungen
13.1 Die Preise verstehen sich in Schweizerfranken, exklusive Mehrwertsteuer. Gesetzliche Abgaben z.B. Mehrwertsteuer (MWST) werden dem Kunden zu den jeweils gültigen Ansätzen in Rechnung gestellt. Abzüge vom Rechnungsbetrag seitens des Kunden sind nicht gestattet.
13.2 Die Zahlungen sind zu leisten:
Je 30% bei Bestellung, Lieferung und Betriebsbereitschaft innert 10 Tagen ab Akkontorechnung; 10% mit Stellung der Schlussrechnung innert 30 Tagen.
13.3 Die SECUTRONIC AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Ablieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Diese Preisanpassung erfolgt entsprechend der Gleitpreisformel des SWISSMEM.
13.4 Der Kunde darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung von der SECUTRONIC AG verrechnen.
13.5 Regieleistungen werden von der SECUTRONIC AG laufend separat verrechnet. Allfällige Preisrabatte auf der Vertragsleistung haben für Regieleistungen keine Gültigkeit. Für Arbeiten ausserhalb der Secutronic-Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge:
Montag bis Freitag 20.00 bis 06.00 Uhr plus 50 %
Samstag 00.00 bis 24.00 Uhr plus 50 %
Sonntag und Feiertage 00.00 bis 24.00 Uhr plus 100 %
13.6 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung ohne Verschulden der SECUTRONIC AG verzögert oder verunmöglicht werden.
13.7 Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der SECUTRONIC AG nicht anerkannter Gegenforderungen des Kunden zu kürzen oder zurückzustellen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der bestimmungsgemässe Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
13.8 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 8% pro Jahr zu entrichten. Gleichzeitig werden Mahngebühren (ab CHF 50.– bis CHF 100.–) in Rechnung gestellt. Durch die Leistung von Verzugszinsen und Mahngebühren wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben.
13.9 Sind einzelne Anlageteile fertig montiert oder entstehen grössere bauseitig bedingte Unterbrüche, kann die SECUTRONIC AG Teilrechnungen im Umfang der gesamten erbrachten Leistung stellen.
13.10 Wenn der Kunde die Zahlungen nicht vertragsgemäss leistet, ist die SECUTRONIC AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
13.11 Ist der Kunde mit weiteren Zahlungen im Rückstand oder muss die SECUTRONIC AG aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Kunden nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die SECUTRONIC AG ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Kann eine entsprechende Vereinbarung nicht in angemessener Frist getroffen werden, ist die SECUTRONIC AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
13.12 Die Einsatz- und Fahrzeugpauschale (I bis IV) wird in Rechnung gestellt, wenn die Umsetzung gemäss dem Auftrag nicht in einem Arbeitsgang erledigt werden kann oder Anpassungen (z.B. anderweitige Tätigkeiten, Störungen, bauseitiger Verzug usw.) vorgenommen werden müssen. Die Definition für die Einsatz- und Fahrzeugpauschale obliegt der Secutronic AG.
13.13 Kürzung vom Rechnungsbetrag werden mit einer Bearbeitungsgebühr von CHF 25.– plus den offenen Restbetrag verrechnet.
13.14 Die Zahlungsabwicklung erfolgt direkt durch Secutronic AG. Der Kunde erhält die Rechnung direkt an die vom Kunden mitgeteilte oder bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Ohne schriftlichen Widerruf seitens Kunde, gilt die Zustellung per E-Mail andernfalls werden zusätzliche Postgebühren von mindestens CHF 5.– verrechnet.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Die SECUTRONIC AG behält sich das Eigentum an ihrer Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der SECUTRONIC AG erforderlich sind, zu treffen; insbesondere ermächtigt er die SECUTRONIC AG mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung oder Vermerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
14.2 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten der SECUTRONIC AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern.
15 Produktegarantie
15.1 Die SECUTRONIC AG übernimmt während 24 Monaten ab Lieferung ab Werk, oder bei Installation durch die SECUTRONIC AG ab Abnahme die Gewährleistung dafür, dass die gelieferten Produkte hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen dem vertraglichen Leistungsumfang entsprechen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die SECUTRONIC AG nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit 24 Monate nach Versandbereitschaft.
15.2 Bei Mängeln infolge von Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehlern ist die SECUTRONIC AG verpflichtet, nach eigener Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos Ersatz zu liefern. Die bei Garantieleistungen ausgetauschten Teile werden Eigentum der SECUTRONIC AG.
15.3 Solange der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann die SECUTRONIC AG jegliche Garantieleistungen verweigern. Es erfolgt kein Unterbruch der Garantiefrist.
15.4 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unvorhersehbarer äusserer Einwirkungen, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von der SECUTRONIC AG ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die SECUTRONIC AG nicht zu vertreten hat. Ebenfalls keine Gewährleistung wird übernommen betreffend Verwendung und Einsatz von Videoüberwachungsanlagen durch den Kunden, namentlich was die Einhaltung der massgebenden Gesetze betrifft.
15.5 Die SECUTRONIC AG haftet insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie z.B.:
- Polizei, Feuerwehr- und Alarmempfänger-Einsätze
- Die vom Kunden zu veranlassenden Sicherheitsmassnahmen, insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebssetzung der Anlage, auch infolge Instandstellungsarbeiten
- Direkte oder indirekte Folgen von Fehlalarmen
- Fehlauslösungen von Löschanlagen (Löschmittelersatz und Folgeschäden)
- Den Einsatz von Bewachungspersonal
- Kostenersatz aufgrund von Mehraufwendungen des Anlagebetreibers oder Dritter
- Entgangener Gewinn
- Beeinträchtigung der Funktionen der Anlage infolge baulicher Veränderungen
- Schäden infolge eines Datenverlustes; der Kunde ist zuständig für die Datenarchivierung
- Telefonstörungen oder Amtsleitungsunterbruch (eventuelle Filter für die Telefonleitungen)
- Verbindungsstörungen mit GSM/GPRS/LTE/5G usw.
- Netzwerkstörungen oder Netzwerkunterbrüche (IP, Frame Relay usw.)
- Funkstörungen (Wireless) wegen schlechter oder keiner Verbindung
- Fernwartungstätigkeiten oder -folgestörungen
- App Störungen oder Inkompatibilität eines Gerätes
15.6 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung der SECUTRONIC AG Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornehmen; ferner, wenn der Kunde nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.
15.7 Die Dienstleistung und Batterien sind von der Produktegarantie wegbedungen.
15.8 Die Fernwartung ist in den ersten drei Monaten nach Inbertriebnahme ohne zusätzliche Kosten im Leistungsumfang enthalten. Nach Ablauf dieser Frist wird jede weitere Fernwartung gemäss den gültigen Konditionen kostenpflichtig erbracht.
16 Eigentums- und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Angeboten etc. bleibt bei der SECUTRONIC AG. Diese Unterlagen dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der SECUTRONIC AG Dritten nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung der Objekte verwendet werden.
16.2 Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke, Marken- und Eigentumsangaben der SECUTRONIC AG in keiner Form verändern.
16.3 Das geistige Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei der SECUTRONIC AG oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten vornimmt.
16.4 Jede Erweiterung oder Änderung von Produkten durch den Kunden benötigt eine schriftliche Zustimmung der SECUTRONIC AG.
16.5 Der Kunde ergreift die notwendigen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff, Missbrauch und vor Computerviren zu schützen.
17 Rechte an Plänen, Dokumentation und Software
17.1 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen und Software vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird Pläne, Unterlagen und Software ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich machen noch ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
17.2 Wir behalten uns vor, Pläne und technische Unterlagen nach spätestens fünf Jahren seit der Erstellung zu vernichten.
18 Schutzrechte
18.1 Bei unbeabsichtigter Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter kann die SECUTRONIC AG nicht haftbar gemacht werden.
19 Geheimhaltung und Datenschutz
19.1 SECUTRONIC AG verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit ihren Werk- und Dienstleistungen vom Kunden erhaltenen Unterlagen und Informationen, einschliesslich aller hiervon erstellten Kopien bzw. Aufzeichnungen sowie jener Unterlagen und Informationen, welche für den Kunden erarbeitet werden, jederzeit, auch nach Beendigung der Werk- und Dienstleistungen, wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmen- und konzernintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die nachweislich (a) ohne Verletzung dieser Geheimhalteverpflichtung allgemein bekannt geworden; oder (b) ohne Geheimhalteverpflichtung rechtmässig von Dritten erlangt; oder (c) von uns unabhängig erarbeitet worden sind.
19.2 Soweit SECUTRONIC AG bei ihren Arbeiten an System und Dokumentation personenbezogene Daten verarbeitet, werden Weisungen des Kunden und das Datenschutzgesetz beachtet und entsprechende Massnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter getroffen.
19.3 SECUTRONIC AG ist berechtigt, Unterlagen und Informationen soweit erforderlich an Subunternehmer weiterzugeben, sofern diese vorgängig entsprechend den vorstehenden Bestimmungen schriftlich verpflichtet worden sind.
19.4 Der Kunde wird all jene von SECUTRONIC AG erhaltenen Unterlagen, die mit einem Vermerk wie «vertraulich» oder «Fabrikationsgeheimnis» usw. gekennzeichnet sind, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen.
19.5 Die aktuelle Datenschutzerklärung der Secutronic AG kann jederzeit via Homepage heruntergeladen oder per E-Mail verlangt werden.
20 Haftung
20.1 Die SECUTRONIC AG ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu Fr. 5 Mio. versichert. Für Vermögensschäden aus Bauzwischenfällen (exklusive Ansprüche des Kunden) sind die Leistungen auf Fr. 2 Mio. begrenzt. Jede weitergehende Haftung der SECUTRONIC AG ist wegbedungen.
20.2 Auf Anfrage erhält der Kunde Einsicht in die erwähnte Versicherungspolice.
20.3 Die Haftung seitens der SIA 118 ist wegbedungen.
21 Rechtswahl und Gerichtsstand
21.1 Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist Aarburg.
SECUTRONIC AG
Generalunternehmung für Sicherheitsanlagen
Wartburgstrasse 2, CH-4663 Aarburg
+41 62 785 11 55
Version: 5.3 / 09.2024